Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Die weiteren Aufgaben des Vereins bestehen darin, sich als Interessengemeinschaften von Cannabis-Konsumenten für eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, den Jugend- und Verbraucherschutz sowie Aufklärung und Prävention einzusetzen.
Der CSC Hannover Royal e.V. heißt als Mitglieder ausdrücklich alle Menschen willkommen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind und nicht nur Konsument:innen sind.
Wir fühlen uns verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und erhaltender Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört dazu, ebenso die Bereitschaft und Fähigkeit zum sozialen und verantwortungsbewussten Handeln.
Mit diesem Motto versuchen wir eine Grundhaltung der gegenseitigen Wertschätzung und des respektvollen Umgangs mit allen Menschen zu verwirklichen. In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Hannover Royal e.V. seine Satzung.
Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Hannover Royal“, kurz „CSC Hannover Royal“. Er hat seinen Sitz in 30167 Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V. im Namen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
Dem Cannabis Social Club Hannover Royal e.V. sind Jugendschutz, Prävention sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der Verein bietet Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit sowohl intern als auch extern und an Bildungseinrichtungen an. Dabei wird auch über Anbautechniken und den sicheren Umgang mit Cannabis informiert.
Gemeinschaftlicher Anbau
Der Cannabis Social Club Hannover Royal strebt den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an, um seinen Mitgliedern einen kostengünstigen Zugang zu Cannabis zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es ohne Lizenz nicht möglich, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Daher zielt der Verein darauf ab, unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Eigenbedarf seiner Mitglieder zu decken. Der Verein informiert seine Mitglieder über Anbautechniken und fördert den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis.
Mitglieder des Cannabis Social Club Hannover Royal können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Mitglied dürfen nur natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, noch kein Mitglied in einer andern Anbauvereinigung sind und die Zustimmung des Vorstands erhalten haben. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung wird. Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand unverzüglich über einen solchen Umstand in Kenntnis zu setzen. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate. Mit Anzahl der Mitglieder des Cannabis Social Club Hannover Royal e.V. ist auf 500 begrenzt.
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.
Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Änderungen der Beitragsordnung können durch den Vorstand jederzeit beschlossen und angepasst werden. Über Änderungen werden die Mitglieder per E-Mail und über die Website des Clubs informiert. In solchen Fällen haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn des nächsten Bestellzeitraums. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaft zusammenschließen. Die Mitglieder des Cannabis Social Club Hannover Royal e.V. werden angehalten, nach ihren Möglichkeiten aktiv am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann in verschiedenen Bereichen erfolgen, wie der Pflege der Pflanzen, der Sortenauswahl, der Ernte oder anderen organisatorischen Tätigkeiten.
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Einnahmen erzielt der Verein durch:
Näheres regelt die Beitrags- und Wirtschaftsordnung.
Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann bei grundlegenden Änderungen des Dachverbandes konsultiert werden.
Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem / der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch per Mail, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das begründet widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und
Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem / der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch per Mail, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das begründet widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und
Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die Vorsitzende des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Ansonsten vertreten zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands den Verein gemeinsam. Mit einer ⅔-Mehrheit des Vorstandes oder über die Mitgliedervollversammlung, bei der eine ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist, kann ein Beisitzer ernannt werden. Pro 50 Vereinsmitglieder soll ein zusätzlicher Unterstützer zur Entlastung des Vorstandes ernannt werden. Zusätzliche Unterstützer zur Entlastung des Vorstands werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt. Diese Unterstützer tragen die Bezeichnung „Beisitzer“ und haben keine Vertretungsbefugnis gemäß §26 BGB. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden durch den Vorstand festgelegt. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zehn Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist für alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten verantwortlich, einschließlich der Planung, Überwachung und Dokumentation des gemeinschaftlichen Anbaus sowie der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Qualitätsstandards. Darüber hinaus organisiert und kontrolliert der Vorstand die Weitergabe von Ernteerträgen und Vermehrungsmaterial an die Mitglieder. Eine Anbau- und Verteilungsordnung, die Mengen, Sorten, Finanzierung und Verteilung der Ernte regelt, wird vom Vorstand erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Mitgliedern zur Information vorgelegt. Der Vorstand sorgt zudem für die Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsstandards beim Anbau sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation.
Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern keine Datenschutzbestimmungen dagegen sprechen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse der Sitzungen werden schriftlich protokolliert und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten, kann eine Online-Versammlung oder Mitgliedervollversammlung einberufen werden, wenn zwei Drittel des Vorstandes dies beschließen.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann jedoch für den mit der Ausübung der Vorstandsämter verbundenen Zeitaufwand und die Verantwortung eine angemessene Vergütung festlegen. Die Höhe und Modalitäten der Vergütung werden durch den Vorstand in einer internen Regelung festgelegt. Alternativ kann den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung in Form der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Vergütung darf die Angemessenheit nicht überschreiten und muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Bewerbungen für Vorstandsämter sind grundsätzlich erst nach einer einjährigen Mitgliedschaft möglich, es sei denn, der Vorstand hebt diese Regelung mit einer ⅔-Mehrheit auf.
(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Der Vorstand ernennt ein Vereinsmitglied zum Präventionsbeauftragten, dessen Ernennung für eine Dauer von zwei Jahren gilt. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Präventionsbeauftragte bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(2) Der Präventionsbeauftragte muss durch eine Teilnahmebescheinigung nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben hat.
(3) Der Präventionsbeauftragte bringt seine erworbenen Kenntnisse in die Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und sorgt für dessen Umsetzung. Zudem steht er den Mitgliedern als Ansprechpartner für Fragen des Jugendschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Suchtprävention zur Verfügung.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder und treten nur in Kraft, wenn sie anschließend vom Vorstand bewilligt werden. Stand der aktuellen Fassung der Satzung ist der 15.11.2024. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder und muss ebenfalls durch den Vorstand bewilligt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
Bei der Auflösung des Cannabis Social Club Hannover Royal e.V. sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam als Liquidatoren vertretungsberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.
Der Cannabis Club Hannover Royal e.V. bietet Mitgliedern den gemeinschaftlichen Eigenanbau für den Eigenbedarf und bietet zusätzlich Präventionsmaßnahmen und Informationen über die Vor- und Nachteile von Cannabis.
01521 / 8183277
werden bekanntgegeben
Hannover
Der Cannabis Club Hannover Royal e.V. bietet Mitgliedern den gemeinschaftlichen Eigenanbau für den Eigenbedarf und bietet zusätzlich Präventionsmaßnahmen und Informationen über die Vor- und Nachteile von Cannabis.
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